Satzungen des LSVNÖ

§1 Name und Sitz des Verbandes

Der Verband führt den Namen “Landes-Schützenverband für Niederösterreich“ (LSV NÖ). Der Sitz des Verbandes ist in Grafenwörth.

 

§2 Tätigkeitsbereich und Zweck des Verbandes 
Der Tätigkeitsbereich des Verbandes erstreckt sich auf das Bundesland Niederösterreich. Gemeinnütziger Zweck des Verbandes ist die Pflege, Förderung und Lenkung des sportlichen Schießens und der Schützentradition unter Ausschluss aller parteipolitischer Bestrebungen. Auf die Förderung der Jugend bei der Ausübung des Schießsports ist besonderer Wert zu legen. Ziel des Landes-Schützenverbandes ist es, alle in Nieder-österreich bestehenden Schützenvereine, Gesellschaften, Gilden, Clubs und Kompanien in eine gemeinsame Gliederung (Dachorganisation) zusammenzufassen, um in allen Belangen des Schützenwesens, die über die örtlichen Verhältnisse hinausgehen, ein einheitliches, den demokratischen Grundsätzen entsprechendes Vorgehen zu erzielen und auf diese Weise die Tradition des jahrhundertealten Schützenwesens zu erhalten und zu pflegen.

§3 Mittel zur Erreichung des Zweckes 
Der Zweck des Landes-Schützenverbandes soll erreicht werden durch
a)  Veranstaltung von Rundenwettkämpfen, Landesmeisterschaften und dergleichen,
b)  Abhaltung von Lehrgängen und Trainingskursen zur Förderung des Breitensports, sowie der Nachwuchs- und Spitzensportler,
c)  Ausrichtung von Landesschützentagen und anderender der Traditionspflege dienenden 
Veranstaltungen.

Die erforderlichen finanziellen Mittel werden aufgebracht durch
a)  ordentliche Beiträge der Verbandsvereine,
b)  Erträgnisse aus Veranstaltungen,
c)  Einnahmen aus Werbung und Sponsoring,
d)  Subventionen aus öffentlichen Mitteln,
e)  Bundessportförderungsmittel besonderer Art,
f)  Spenden, Vermächtnisse sowie sonstige Zuwendungen.

§4 Mitgliedschaft 
Die Mitglieder des Landes-Schützenverbandes gliedern sich in
a) ordentliche Mitglieder (Verbandsvereine) und
b) Ehrenmitglieder.

zu a) Ordentliche Mitglieder können die in Niederösterreich bestehenden Schützenvereine, Gesellschaften, Gilden, Clubs und Kompanien sowie jene, die zur Zeit der Trennung von Wien als zu Niederösterreich zugehörig anerkannt worden sind, und jeder andere Schützenverein, der die bestehenden Satzungen des Landes-Schützenverbandes Nieder-österreich voll und ganz anerkennt, werden.
Die ordentliche Mitgliedschaft ist unter Beifügung der Vereinsstatuten und der Standes-meldung beim Landesschützenrat zu beantragen, der über diesen Antrag mit einfacher Mehrheit entscheidet. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

zu b) Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung nach Berichterstattung des Landesschützenrates solche Personen ernannt werden, welche sich um den Verband oder das Schützenwesen im allgemeinen in hervorragender Weise verdient gemacht haben. Die Verleihung des Titels „Ehrenlandesoberschützenmeister“ bzw. „Ehrenpräsident“ (gegen-über außenstehenden Stellen) schließt die Ehrenmitgliedschaft ein.

§5 Ehrenschutz 
Um die Übernahme des Ehrenschutzes über den Landesschützenverband für Niederösterreich kann nur eine um das Schützenwesen besonders verdiente oder schützen-freundliche, in besonderem Ansehen stehende Persönlichkeit ersucht werden.

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder 
Die Satzungen des Landesverbandes sind zu beachten. Die ordentlichen Mitglieder sind, wenn sie den ihnen obliegenden Verpflichtungen nachgekommen sind, berechtigt, durch ihre Vertreter an den Beratungen und Beschlussfassungen des Verbandes in satzungsgebender Form teilzunehmen, das Wahlrecht auszuüben und an allen Veranstaltungen des Verbandes vollberechtigt teilzunehmen.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Standesmeldung bis 1. Jänner laufenden Jahres abzugeben und die satzungsgemäßen Landesverbandsbeiträge spätestens bis 15. Jänner laufenden Jahres an den Verband zu entrichten. Bei Nichtbezahlung des Verbandsbeitrages verlieren die Vereinsdelegierten das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Die ordentlichen Mitglieder sind überdies verpflichtet, alljährlich bis zum Jahresende ihren Standes- und Tätigkeitsbericht über das abgelaufene Vereinsjahr dem Landesschützenrat einzusenden.

§7 Austritt aus dem Verband 
Der Austritt aus dem Verband kann nur mit Ende eines jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Landesschützenrat mindestens 3 Monate vor Ende des Kalenderjahres mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Bis zum Ende der Mitgliedschaft müssen alle finanziellen Verpflichtungen erfüllt sein.

Vereine können aus dem Landesverband mit Beschluss durch den Landesschützenrat aus-geschlossen werden, wenn

a) 3 Jahre keine Standesmeldungen abgegeben wurden und auch der Verbandsbeitrag nicht eingegangen ist,

b) sich Vereine an Wettkämpfen, die durch den Landesverband ausgeschrieben wurden, weder mit Einzelschützen noch mit Mannschaften beteiligt haben,

c) ein Verein das Ansehen des Verbandes schädigt.

§8 Organe des Verbandes 
Die Organe des Landesschützenverbandes für Niederösterreich sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Landesschützenrat
c) die Verbandsleitung
d) die Bezirksschützenbünde

Mitgliederversammlung 
Die jedes Jahr abzuhaltende Mitgliederversammlung des Verbandes, bei welcher der Landesoberschützenmeister oder sein Stellvertreter den Vorsitz führt, findet nach Beschluss durch den Landesschützenrat statt. Bei der Mitgliederversammlung sind sämtliche, dem Verband gemeldeten Vereine, Gesellschaften, Gilden, Clubs und Kompanien mit bis zu 25 Mitgliedern mit je einem stimmberechtigten Delegierten vertreten. Mitgliedsstarke Vereine können für weitere je 25 dem Landesverband gemeldete Mitglieder einen weiteren stimmberechtigten Delegierten entsenden (d. h. 26 – 50 Mitglieder: 2 Delegierte, 51 – 75 Mitglieder: 3 Delegierte etc.). Die Delegierten zur Mitgliederversammlung müssen sich vor deren Beginn beim Verbandsschriftführer mit einer vom entsendenden Verein ausgestellten Vollmacht ausweisen und diese hinterlegen. Den Mitgliedern des Landesschützenrates steht in dieser Eigenschaft nur eine beratende Stimme zu, außer sie sind zugleich Delegierte ihres Vereines.

Ist eine Mitgliederversammlung ordnungsgemäß einberufen, so sind die zur Versammlung erschienen Mitglieder ohne Rücksicht auf ihre Zahl beschlussfähig, wenn es sich nicht um Beschlüsse handelt, für welche nach den Satzungen die Anwesenheit einer bestimmten Mitgliederzahl erforderlich ist.

Die Mitgliederversammlung ist berufen zur

a) Wahl des Landesoberschützenmeisters, des 1. und 2. Landesschützenmeisters sowie des Schriftführers und Kassiers,
b) Änderung oder Ergänzung der Verbandsstatuten,
c) Genehmigung des Berichtes der Verbandsleitung,
d) Genehmigung der Jahresabrechnung,
e) Festsetzung des Jahresbeitrages,
f) Festsetzung und Änderung der Landesschießordnung,
g) Verleihung von Ehrenmitgliedschaften und Funktions-Ehrentiteln,
h) Wahl des Schutzherrn,
i) Wahl der Rechnungsprüfer,
j) Entscheidung über Beschwerden gegen den Landesschützenrat,
k) Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes.

Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Vertreter der Verbandsvereine. Eine Änderung der Satzungen kann nur dann gültig beschlossen werden, wenn mindestens die Hälfte der Verbandsvereine erschienen ist und wenn 3/5 der Anwesenden der Satzungsänderung zustimmen. Die Verbandsvereine haben ihr Stimmrecht in der Regel durch Vertreter ihres Vereines auszuüben; es ist aus-nahmsweise gestattet, mit der Vertretung ein Mitglied eines anderen Vereines zu betrauen, jedoch darf niemand mehr als zwei Vollmachten übernehmen. Die der Mitgliederversammlung obliegenden Wahlen sind grundsätzlich mittels Stimmzettel vorzunehmen, oder es wird vorher einstimmig beschlossen, dass durch Handheben öffentlich abgestimmt wird. Anträge der Verbandsvereine können in der Mitgliederversammlung nur dann zur Beratung und Beschlussfassung gelangen, wenn sie acht Tage vorher dem Landesschützenrat schriftlich mitgeteilt werden. Anträge, welche erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, können nur dann zur Behandlung und Beschlussfassung gelangen, wenn dieselben von der Hälfte der anwesenden Mitglieder unterstützt werden und nicht auf die Abänderung und Ergänzung der Satzungen oder die Auflösung des Verbandes gerichtet sind.

Außerordentliche Mitgliederversammlung

Zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist der Landesschützenrat jederzeit berechtigt. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens ein Zehntel der Verbands-vereine die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe von Gründen verlangt. Eine solche außerordentliche Mitgliederversammlung ist binnen vier Wochen durchzuführen.

Landesschützenrat 
Der Landesschützenrat besteht aus
a)  der Verbandsleitung
b)  von den Bezirksschützenbünden nominierten Landesschützenräten (je zwei pro Bezirksschützenbund) und
c) den Bezirksoberschützenmeistern.

Der Landesschützenrat vertritt die Interessen der Mitgliederversammlung im Landesverband nach Maßgabe der Satzungen und der Beschlüsse der Vereine, Gesellschaften, Gilden, Clubs und Kompanien. Der Landesschützenrat tritt grundsätzlich nach frei vereinbartem Termin zusammen. Er fasst Beschlüsse in allen Angelegenheiten, welche nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der Landesschützenrat beschließt in ordentlicher Sitzung, die vom Landesoberschützenmeister – bei dessen Verhinderung von seinem Vertreter – einzuberufen ist, mit einfacher Mehrheit und ist bei Anwesenheit von mindestens acht Personen beschlussfähig. Eine Beschlussfassung durch den Landesschützenrat kann ausnahmsweise auch im Wege eines Umlaufschreibens erfolgen. Der Landesschützenrat hat über seine Amtsführung der Mitgliederversammlung jährlich Bericht zu erstatten. Bei den Sitzungen des Landesschützenrates führt der Einberufende, somit der Landesober-schützenmeister oder sein Stellvertreter, den Vorsitz.

Verbandsleitung 
Die Verbandsleitung besteht aus den Spitzenfunktionären des Landesschützenrates:
a) Landesoberschützenmeister,
b) 1. und 2. Landesschützenmeister,
c) Schriftführer und Kassier sowie
d) den Landessportleitern.

Die Landessportleiter werden von der Verbandsleitung vorgeschlagen und mit einfacher Mehrheit durch den Landesschützenrat gewählt.

Die Verbandsleitung muss möglichst jederzeit und ohne Schwierigkeiten zu dringenden Besprechungen zusammentreten können und kann in allen organisatorischen und sportlichen Angelegenheiten bindende Beschlüsse fassen. Die Verbandsleitung wird grundsätzlich auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.

Die Verbandsleitung ist verpflichtet, in der Mitgliederversammlung über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung des Verbandes zu informieren und hat dafür zu sorgen, dass die Finanzlage des Verbandes rechtzeitig und hinreichend erkennbar ist. Sie hat ein den Anforderungen des Verbandes entsprechendes Rechnungswesen einzurichten, das insbesondere die laufende Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben umfasst. Zum Ende des Rech-nungsjahres, das nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmen muss, hat die Verbandsleitung innerhalb von fünf Monaten eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht zu erstellen.

§9 Vertretung nach außen 
Nach außen wird der Verband durch den Landesoberschützenmeister, der auch die Geschäfte nach außen führt, bei dessen Verhinderung durch einen Landesschützenmeister vertreten. Im Verkehr mit allen Stellen außerhalb des Österreichischen Schützenbundes führt der Landesoberschützenmeister den Titel „Präsident des Landes-Schützenverbandes für NÖ“. Desgleichen führen der 1. und 2. Landesschützenmeister den Titel „Vizepräsident des Landes-Schützenverbandes für NÖ“.

§ 10 Zeichnungsberechtigung 
Wichtige schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Verbandes, insbesondere den Verband verpflichtende Urkunden, sind vom Landesoberschützenmeister – bei dessen Verhinderung vom 1. Landesschützenmeister unter Gegenzeichnung des 2. Landesschützenmeisters – und vom Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen vom Landesoberschützenmeister oder vom Kassier zu unterfertigen. Einfache Mitteilungen können vom Landesoberschützenmeister oder vom Schriftführer unterzeichnet werden.

Urkunden über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft und von Funktions-Ehrentiteln werden vom Landesoberschützenmeister und von den Landesschützenmeistern unterzeichnet.

Schriftstücke, die Angelegenheiten behandeln, die in die ausschließliche Zuständigkeit eines Funktionärs fallen, können von diesem allein unterfertigt werden.

§ 11 Rechnungsprüfer 
a) Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.
b) Die Rechnungsprüfer haben die Finanzgebarung des Verbandes im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel innerhalb von vier Monaten ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu prüfen. Die Verbandsleitung, insbesondere aber der Kassier hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen.
c) Die Rechnungsprüfer haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten. Der Prüfungsbericht hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungs-mängel oder Gefahren für den Bestand des Verbandes aufzuzeigen. Auf ungewöhnliche Einnahmen und Ausgaben, vor allem Insichgeschäfte, ist besonders einzugehen.
d) Stellen die Rechnungsprüfer fest, dass die Verbandsleitung beharrlich und auf schwerwiegende Weise gegen die ihr obliegenden Rechnungslegungspflichten verstößt, ohne dass zu erwarten ist, dass im Verband in absehbarer Zeit für wirksame Abhilfe gesorgt wird, so haben sie von der Verbandsleitung die Einberufung einer Mitgliederversammlung zu verlangen. Sie können diese auch selbst einberufen.

§ 12 Landesschießordnung 
Die in der Landesschießordnung enthaltenen Bestimmungen sind für sämtliche Verbands-vereine sowie für den Landesverband selbst bei Meisterschaften und Landesverbands-schießen bindend.

§ 13 Schiedsgericht 
a) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
b) Das Schiedsgericht setzt sich aus 5 ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Jeder Streitteil hat innerhalb der vom Landesoberschützenmeister gestellten Frist (maximal 14 Tage) zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft zu machen. Der Vorsitzende des Schiedsgerichtes wird jeweils vom Landesschützenrat gewählt.
c) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind endgültig.

§ 14 Disziplinarangelegenheiten 

a) Disziplinarvergehen werden im allgemeinen nach den Satzungen der Vereine geregelt.
b) Disziplinarfälle, welche der Landesschützenverband an sich zieht, werden vom Landesschützenrat behandelt.
c) Gegen Schützen und Funktionäre des Landesschützenverbandes können bei Verfehlun-gen (z. B. gegen diese Satzungen, gegen internationale Regelungen, gegen die Österreichische und Niederösterreichische Schießordnung, gegen die Redlichkeit oder gegen den Anstand) oder bei Handlungen, die dem Ansehen des Landesverbandes schaden 6
oder sich gegen dessen Funktionäre wenden, folgende Disziplinarstrafen verhängt werden:
Verweis
Strenger Verweis
Sperre auf die Dauer von 3 Monaten bis zu 3 Jahren
Sperre auf Lebenszeit
d) Bei Dopingvergehen finden die Dopingbestimmungen der Österreichischen Bundessportorganisation bzw. der Internationalen Schützenunion (ISSF) Anwendung; bei abweichenden Bestimmungen gelten die strengeren.
e) Der Landesschützenverband kann verhängte Disziplinarstrafen auf das ganze Bundesgebiet ausdehnen lassen.
f) Wer auf Lebenszeit gesperrt ist, muss von dem Verein, dem er als Mitglied angehört, ausgeschlossen werden.


§ 15 Auflösung des Verbandes 
Die freiwillige Auflösung des Verbandes kann nur durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen. 

Zu einem solchen Beschluss ist erforderlich, dass
a)  die Mitgliederversammlung ordentlich und satzungsgemäß einberufen und in der Einladung hierzu der Antrag auf Auflösung des Verbandes angegeben worden ist,
b)  mindestens drei Viertel der Verbandsvereine vertreten sind und
c)  mindestens zwei Drittel der Erschienenen sich für die Auflösung des Verbandes aussprechen.

Bei freiwilliger Auflösung oder Aufhebung des Verbandes ist das bestehende Vermögen ähnlichen gemeinnützigen schießsportlichen Zwecken zuzuführen.

Grafenwörth, 23.04.2022
Der Landesoberschützenmeister Franz OBERMANN
Satzungsänderung beschlossen von der Mitgliederversammlung am 23.04.2022

Hier die Satzung zum Download.